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III. Lieferzeit
Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferzeit verlängert sich - auch bei Lieferverzug -angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, unabhängig ob diese in unserem Werk oder bei einem unserer Unterlieferanten eingetreten sind, z. B. Betriebsstörungen, Fehlen wesentlicher Rohstoffe, Arbeitskampfmaßnahmen etc.
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