III. Lieferzeit |
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Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferzeit
verlängert sich - auch bei Lieferverzug -angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, unabhängig ob
diese in unserem Werk oder bei einem unserer Unterlieferanten eingetreten sind, z. B. Betriebsstörungen, Fehlen
wesentlicher Rohstoffe, Arbeitskampfmaßnahmen etc. |
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