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VII. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Lieferungen erfolgen unter ausdrücklichem Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung unser Eigentum, auch im Falle der Verbindung oder Verarbeitung. Bei Verbindung oder Verarbeitung unserer Ware mit Waren anderer Hersteller, erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis unseres Warenwertes. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen, dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen, weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. Auf unser Verlangen ist der Käufer zur sofortigen Herausgabe der Ware verpflichtet.
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