VII. Eigentumsvorbehalt |
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Sämtliche Lieferungen erfolgen unter ausdrücklichem Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur
völligen Bezahlung unser Eigentum, auch im Falle der Verbindung oder Verarbeitung. Bei Verbindung oder Verarbeitung
unserer Ware mit Waren anderer Hersteller, erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis unseres
Warenwertes. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mit
eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen, dürfen vor vollständiger
Bezahlung unserer Forderungen, weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. Auf
unser Verlangen ist der Käufer zur sofortigen Herausgabe der Ware verpflichtet. |
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