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IX. Schadenersatz
Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund - auch für Verzug oder Haftung für Mangelfolgeschaden bei zugesicherten Eigenschaften -, ist begrenzt auf den Rechnungswert der an dem Schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge.
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